
Beigeladene bekommen im Unterliegensfall Kosten nur auferlegt, soweit sie Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt haben (§ 153 Abs. 3 VwGO). Entsprechend bekommen sie die Kosten auch nur erstattet, wenn dies der Fall ist. Das ergibt sich mittelbar aus § 162 Abs. 2 VwGO, da man es nur für diesen Fall als billig ansieht.
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/kostenbeigeladende.php
Keine exakte Übereinkunft gefunden.